Freitag November 25
In dem vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hatte eine Autofahrerin versucht, ihren Schadensfreiheitsrabatt zu retten, indem sie den Schaden an einem anderen Auto durch die Privathaftpflicht abwickeln wollte. Geht nicht, entschieden die Richter. Die Autofahrerin hatte das Garagentor per Funkfernbedienung vom Auto aus geöffnet und dabei ein davor stehendes Auto übersehen. Damit sei der Schaden eindeutig im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges entstanden und damit Sache der Kfz-Haftpflichtversicherung (Landgericht Saarbrücken Az.: 12 S6/05).
Ähnliches gilt nach Angaben der Experten von "Versicherungstip", wenn ein wegrollender Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz einen anderen Wagen beschädigt. Ist der Schädiger mit dem Auto zum Einkaufen gefahren und beim Beladevorgang rollt der Einkaufswagen weg, muss die Kfz-Versicherung mit der Abwicklung betraut werden. Wer zu Fuß einkaufen geht und mit seinem Einkaufswagen ein Auto rammt, kann auf die Privathaftpflicht zählen.
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