Freitag Februar 9
Ein per Chip-Tuning leistungsgesteigerter Motor muss unverzüglich von einem anerkannten Sachverständigen abgenommen werden. Andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis. Dies gilt auch dann, wenn für den Chip ein Gutachten vorliegt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) jetzt hin. Wird das Fahrzeug verkauft, muss der Käufer über den Verlust der Zulassung aufgeklärt werden.Im konkreten Fall hatte ein Autohändler eine Chip in die Motorelektronik eines Pkw eingebaut, um die Leistung zu erhöhen. Dadurch verschlechterte sich aber das Abgasverhalten des Fahrzeugs; die Zulassung zum Straßenverkehr erlosch dadurch. Nun hätte ein amtlich anerkannter Sachverständiger den Einbau des Chips abnehmen und eine Bestätigung erteilen müssen. Dies wurde jedoch unterlassen (OLG Karlsruhe, Az. 1 U 181/05).
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