Bei Staus Rettungsgassen bilden

Mittwoch März 19

Für das Durchlassen von Rettungsfahrzeugen müssen sich Kraftfahrer bei einem Stau so einordnen, dass sie im Ernstfall umgehend eine passierbare Gasse bilden können. Andernfalls verstoßen sie gegen § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und riskieren ein Verwarnungsgeld.

Bei mehrspurigen Straßen und Autobahnen muss die Gasse laut dem Automobilclub von Deutschland (AvD) immer zwischen der äußersten linken und der daneben liegenden Spur gebildet werden. Dazu fahren die Autofahrer auf der linken Spur weiter nach links und alle anderen nach rechts. Der Standstreifen ist ausschließlich Pannenfahrzeugen vorbehalten. Nur in Österreich darf er auch von Rettungsfahrzeugen genutzt werden. Bei einspurigen Straßen hat der Autofahrer je nach Möglichkeit am rechten Straßenrand anzuhalten und den Notdienst passieren zu lassen.


 
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