Freitag Januar 27
Im entschiedenen Fall war ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Volvo V70 zu einem Kaufpreis von 23 200 Euro abgeschlossen worden. In den Kaufvertrag wurde ausdrücklich aufgenommen, dass es sich um ein Fahrzeug "Modelljahr 2002" handelte. Tatsächlich aber stammte der Volvo aus dem Modelljahr 2001. Als der Käufer dies einige Zeit nach dem Kauf entdeckt hatte, wollte er den Wagen zurückgeben. Da der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, verlangte der Käufer Schadenersatz.
Während das Landgericht das abweichende Modelljahr für unerheblich hielt und die Klage abwies, stellte sich das OLG auf Seiten des Käufers. Die Richter stellten heraus, dass Autos einer ständigen Entwicklung mit laufenden technischen Veränderungen unterliegen. Auch die Hersteller weisen laufend in der Werbung und bei Automobilausstellungen darauf hin, welche Verbesserungen jeweils im Vergleich zum vergangenen Modelljahr vorgenommen wurden. Damit stellt nach Ansicht der Richter das Modelljahr auch in der öffentlichen Meinung einen wertbildenden Faktor dar, dem gerade durch die Aufnahme des Modelljahrs in die Formulierung des Kaufvertrages Rechnung getragen werden sollte. Der Verkäufer muss also den Volvo zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten (OLG Nürnberg, 8 U 2366/04, SVR 2005, 463). Michael Winterscheidt/mid
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